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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Container Profis
Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Leistungen des Containerdienstes „Die Container Profis“, insbesondere für die Bereitstellung, Vermietung, Anlieferung, Abholung und den Transport von Containern sowie für die Annahme, Beförderung und Entsorgung von Abfällen.

(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Bestellung des Auftraggebers.

(3) Abweichende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Ein Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.

(2) Bestellungen können insbesondere telefonisch, persönlich, per E-Mail, WhatsApp oder über andere angebotene Kommunikationswege erfolgen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags sollen in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, vereinbart werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(3) Der Auftragnehmer kann insbesondere bei Neukunden, Privatkunden oder erhöhtem Ausfallrisiko Vorauszahlung verlangen.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Durch Zahlungsverzug verursachte und erforderliche zusätzliche Aufwendungen können dem Auftraggeber im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden.

§ 4 Stellzeit

(1) Im vereinbarten Containerpreis ist eine Stellzeit von 14 Kalendertagen enthalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Nach Ablauf der 14 Kalendertage werden für jeden weiteren Kalendertag 1,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je Container berechnet.

(3) Die Berechnung der zusätzlichen Stellzeit endet mit dem Tag der Abholung beziehungsweise mit dem vereinbarten Ende der Bereitstellung.

(4) Der Auftraggeber hat die Abholung rechtzeitig zu beauftragen. Die tatsächliche Abholung erfolgt im Rahmen der betrieblichen und logistischen Möglichkeiten des Auftragnehmers.

§ 5 Bereitstellung und Abholung

(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung und Abholung des Containers gefahrlos und ohne außergewöhnliche Behinderungen durchgeführt werden kann.

(2) Zufahrt, Stellfläche und Rangierbereich müssen für die eingesetzten Fahrzeuge und das Gewicht des Containers geeignet und ausreichend tragfähig sein.

(3) Der Auftraggeber hat insbesondere auf Durchfahrtshöhen, Durchfahrtsbreiten, Dachüberstände, Leitungen, Äste, Mauern, Tore, Fahrzeuge und sonstige Hindernisse hinzuweisen, soweit diese für den Fahrer nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

(4) Ist eine Anlieferung oder Abholung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nur mit erheblichem zusätzlichen Aufwand möglich, können die tatsächlich entstandenen beziehungsweise erforderlichen Mehrkosten berechnet werden.

(5) Bei Abholung muss der Container frei zugänglich und transportfähig sein.

§ 6 Aufstellung auf öffentlichen Flächen

(1) Soll ein Container auf einer öffentlichen Straße, einem Gehweg, Parkplatz oder einer sonstigen öffentlichen Fläche aufgestellt werden, sind gegebenenfalls behördliche Genehmigungen oder Sondernutzungserlaubnisse erforderlich.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Genehmigungen verantwortlich.

(3) Gebühren, Verwarnungen, Bußgelder, Abschleppkosten oder sonstige Kosten, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden oder unzureichenden Genehmigung entstehen, trägt der Auftraggeber im gesetzlich zulässigen Umfang.

§ 7 Befüllung der Container

(1) Der Container darf ausschließlich mit den bei der Bestellung vereinbarten Abfällen befüllt werden.

(2) Nicht vereinbarte, gefährliche oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle dürfen nicht eingefüllt werden, sofern deren Annahme nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Insbesondere dürfen Stoffe, deren Beförderung oder Entsorgung besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegt, nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung eingefüllt werden.

(4) Der Container darf nur bis zur zulässigen Ladekante befüllt werden. Abfälle dürfen nicht über die Seitenwände hinausragen oder so geladen sein, dass ein sicherer Transport nicht möglich ist.

(5) Die Ladung muss so beschaffen sein, dass der Container nach den gesetzlichen Vorschriften sicher aufgenommen und transportiert werden kann.

(6) Der Auftragnehmer beziehungsweise dessen Fahrer ist berechtigt, die Abholung eines überfüllten, überladenen oder nicht transportsicheren Containers bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands abzulehnen.

(7) Hierdurch entstehende erforderliche Mehrkosten oder zusätzliche Anfahrten können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat.

§ 8 Gewicht und Überladung

(1) Der Auftraggeber hat bei der Befüllung das zulässige Gesamtgewicht des Containers und des eingesetzten Transportfahrzeugs zu berücksichtigen.

(2) Besonders schwere Materialien wie Boden, Bauschutt, Beton, Steine oder vergleichbare Stoffe dürfen nur in hierfür geeignete Container und nur bis zu der vom Auftragnehmer vorgegebenen Füllhöhe beziehungsweise Menge eingefüllt werden.

(3) Ist ein Container so schwer beladen, dass eine gesetzeskonforme oder sichere Beförderung nicht möglich ist, kann die Abholung verweigert werden.

(4) Kosten für erforderliche Teilentleerungen, zusätzliche Transporte, weitere Container oder zusätzliche Anfahrten können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit dieser die Überladung zu vertreten hat.

§ 9 Falschdeklaration und Fremdstoffe

(1) Grundlage der Kalkulation und Entsorgung ist die vom Auftraggeber angegebene Abfallart.

(2) Enthält der Container andere als die vereinbarten Stoffe, kann die tatsächlich erforderliche Entsorgungsart und deren Preis nachberechnet werden.

(3) Dies gilt insbesondere bei Vermischung verschiedener Abfallarten, nicht vereinbarten Fremdstoffen oder gefährlichen Abfällen.

(4) Erforderliche Sortier-, Analyse-, Transport-, Stand-, Rücktransport- oder zusätzliche Entsorgungskosten können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat.

(5) Gesetzliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit unzulässig eingebrachten Abfällen bleiben unberührt.

§ 10 Fehlfahrten und Wartezeiten

(1) Kann eine vereinbarte Anlieferung, Abholung oder ein Containerwechsel aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer die hierdurch tatsächlich entstandenen beziehungsweise erforderlichen Aufwendungen berechnen.

(2) Dies gilt insbesondere bei versperrten Zufahrten, zugeparkten Stellflächen, nicht zugänglichen Containern, Überladung, Überfüllung oder fehlender Transportfähigkeit.

(3) Außergewöhnliche Wartezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können nach dem vereinbarten oder, sofern kein Preis vereinbart wurde, nach einem angemessenen üblichen Aufwand berechnet werden.

§ 11 Schutz der Stellfläche und Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist für die Auswahl einer geeigneten und ausreichend tragfähigen Stellfläche verantwortlich.

(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor der Aufstellung auf erkennbare oder ihm bekannte Besonderheiten hinzuweisen, insbesondere auf nicht ausreichend tragfähige Pflasterflächen, Hohlräume, Tiefgaragen, Kellerdecken, Leitungen, Schächte oder sonstige empfindliche Untergründe.

(3) Container und schwere Nutzfahrzeuge können insbesondere auf Pflaster, Asphalt, Randsteinen oder unbefestigten Flächen Druckstellen, Abdrücke oder andere Beeinträchtigungen verursachen.

(4) Auf Wunsch kann der Auftraggeber geeignete und ausreichend belastbare Schutzunterlagen bereitstellen. Die Verwendung solcher Unterlagen schließt Beschädigungen nicht vollständig aus.

(5) Soweit Schäden ausschließlich darauf beruhen, dass die vom Auftraggeber bestimmte Zufahrt oder Stellfläche objektiv ungeeignet war oder der Auftraggeber ihm bekannte besondere Gefahren nicht mitgeteilt hat, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 Obhut des Containers

(1) Während der Stellzeit hat der Auftraggeber den bereitgestellten Container pfleglich zu behandeln.

(2) Der Container darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht umgesetzt, verändert, beschädigt oder durch Dritte abtransportiert werden.

(3) Feuer oder das Verbrennen von Gegenständen im Container ist untersagt.

(4) Der Auftraggeber hat erkennbare Beschädigungen oder den Verlust des Containers unverzüglich mitzuteilen.

(5) Für vom Auftraggeber oder von Personen aus seinem Verantwortungsbereich schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Stornierung

(1) Stornierungen können in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, erklärt werden.

(2) Erfolgt eine Stornierung so kurzfristig, dass bereits konkrete Aufwendungen für den Auftrag entstanden sind, können diese im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden.

(3) Sofern für kurzfristige Stornierungen eine konkrete Stornierungspauschale vereinbart wurde, bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 14 Leistungsstörungen und höhere Gewalt

(1) Vereinbarte Liefer- und Abholzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Verzögerungen aufgrund von Verkehrsstörungen, Fahrzeugausfällen, außergewöhnlichen Wetterbedingungen, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen bei Entsorgungsanlagen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen können zu einer angemessenen Verschiebung der Leistung führen.

(3) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 15 Haftung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 16 Zurückbehaltungsrecht bei offenen Forderungen

(1) Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Forderungen in Verzug, kann der Auftragnehmer weitere noch nicht erbrachte Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang bis zur Zahlung zurückhalten.

(2) Hierdurch entstehende erforderliche Mehrkosten können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit dieser den Zahlungsverzug zu vertreten hat.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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